Copie.
Ludwig König xxc
Fortwährend bedacht, jedem Verdienste eine entsprechende, lohnende Anerkenntniß verschaffen zu können, und bey der Erledigung der Würde eines Großmeisters des St. Michael-Ordens, von den Uns anerkanntermaßen zustehenden Rechten als Oberster Ordensherr Gebrauch weichend, haben Wir beschlossen und beschließen, wie folgt:
Artikel I.
die bisherigen Satzungen des St. Michael-Ordens sind für die Zukunft aufgehoben.
Artikel II.
Vom heutigen Tage erheben Wir den St. Michael-Orden, was die künftigen Verleihungen desselben betrifft, zu einem Verdienst-Orden.
Zur Aufnahme in denselben ist ohne Unterschied des Standes, der Geburt und der Religion geeignet, wer sich durch Anhänglichkeit, durch Vaterlandsliebe und durch ausgezeichnet nützliches Wirken irgend einer Art die besondere Zufriedenheit des Königs erworben hat.
Mit diesem Orden ist keine Verleihung des Adels verbunden.
Artikel III.
Außer den bis zu dem heutigen Tage mit dem St. Michael-Orden begnadigten, welche denselben mit dem bisherigen Bande und Ehrenzeichen, den früheren Statuten gemäß, fort zu tragen haben, – in welcher Weise jedoch der Orden nicht mehr verliehen werden wird, – haben in Zukunft die Glieder des St. Michael-Ordens unter den Eingebornen in höchster Zahl aus vier und zwanzig Großkreuzen, vierzig Cammerthuren und dreyhundert Rittern zu bestehen.
Dem Koenige bleibt es jedoch unbenommen – abgesehen von dieser Zahl – den Orden in seinen verschiedenen Abstufungen, ohne Beschränkung, an Ausländer zu verleihen.
Artikel IV.
Das Ordenszeichen besteht für die Zukunft bey allen Classen aus einem von Gold lasurblau emaillirten Kreuze mit acht breiten Spitzen, oben mit der Koenigs-Krone bedeckt, auf dessen vier von Außen, mit Gold eingefaßten, Theilen, die gleichfalls goldenen Buchstaben P. F. F. P. sich befinden, bezeichnend: Principi fidelis favere Patriae.
Bey den Ordenszeichen der Großkreuze und Commandeuren erscheint in der Mitte der Hauptseite, in Gold erhaben dargestellt, der heilige Michael in kriegerischer Rüstung, von Blitzstrahlen rings umgeben. Dem Schild führt die Aufschrift: „Quis ut Deus“. Auf der Gegenseite ist die Mitte auf goldenem Grunde mit dem blau emaillirten Worte: „Virtuti“ bezeichnet.
Die Ritter-Kreuze enthalten anstatt des Bildnisses des heiligen Michael auf der mit Gold eingefaßten Hauptschild auf lasurblauem Email in Gold die Worte: „Quis ut Deus,“ und auf der Gegenseite auf lasurblauem Grunde ebenfalls in Gold das Wort: „Virtuti.“
Das Band, an welchem der Orden getragen wir, ist zu zwey drittheilen der Breite dunkelblau, und zu einem Drittheil rosa, und letztgenannte Farbe auf den beyden äußern Seiten vertheilt angebracht.
Großkreuze tragen das Ordenszeichen erster Klasse an einem solchen vier Finger breiten Bande von der rechten Schulter zur linken Seite abwärts und daneben noch einen goldgestickten Stern von Strahlen, worauf das Ordenskreuz mit dem Sinn-Spruche: „Quis ut Deus“, wiederholt ist, auf der linken Brust;
Commandeure aber das etwas kleiner gebildete Ordenszeichen an dem minder breiten Ordens-Band am Halse auf der Brust hangend, jedoch ohne den goldgestickten Stern, und
die Ritter das gegen die vorige Classe noch kleinere, zum Theile anders gestaltete Kreuz an einem gleichen, aber noch schmäleren Bande auf das Kleid geheftet.
Artikel V.
Die Ritter des St. Hubertus-Ordens, welchen das Großkreuz des St. Michael-Ordens verliehen ist, bezeichnen dasselbe in gleicher Weise, wie bey dem Civil-Verdienst-Orden, nur durch Tragung des Ritter-Kreuzes.
Die Großkreuze des Civil-Verdienst-Ordens der Bayerischen Krone, welche zugleich Großkreuze des St. Michaels-Ordens sind, tragen die beyden Ordens-Sterne zusammen.
Artikel VI.
Die drey Grade des St. Michael-Ordens reihen sich in solcher Weise an diejenigen des CivilVerdienstordens an, daß unmittelbar nach jedem Grade des letzteren der entsprechende Grad des St. Michael-Ordens in dem Range folgt.
Artikel VII.
Unter der im Artikel III. festgesetzten Zahl von 24 Großkreuzen zählen diejenigen nicht, welche an Personen verliehen sind, die mit Unserem Haus-Ritter-Orden vom heiligen Hubertus begnadiget werden.
Artikel VIII.
Allen denjenigen, welchen aus früherer Zeit die Ehren-Zeichen des St. Michael-Ordens nach seinen verschiedenen Abstufungen verliehen sind, verbleibt das Recht, dieselben Abänderung, jedoch nur in der Art und Weise, wie bisher, und an dem bisherigen Bande, fortzutragen.
Gleiches wird den bisherigen Ordens-Beamten in Bezug auf die Fortführung ihrer bisherigen Titel, und der ihnen satzungsgemäß zukommenden Ehren-Zeichen zugestanden.
Artikel IX.
Die Ehrenzeichen des Ordens werden nach dem Tode jedes Mitgliedes desselben an Unzer StaatsMinisterium des Koniglichen Hauses und des Aeusern übersendet.
Dasselbe gilt auch für diejenigen Mitglieder des Ordens, welche ihn aus älterer Verleihung in der bisherigen Form fortzutragen berechtiget sind.
Artikel X.
Alle Ausfertigungen in Bezug auf die künftige Verleihung des St. Michael-Ordens werden, wie bey dem Civil-Verdienst-Orden je nach Unserem besonderen allerhöchsten Befehls von Unserem Staats Ministerium des Koniglichen Hauses und des Aeußeren, als Gross-Kanzler-Amt ausgehen.
Demselben gebührt gleichmäßig die Oberaufsicht des Ordens-Schatzes.
Artikel XI.
Taxen, Ordens-Beyträge oder sonstige Zahlungen werden von dem heutigen Tage an, weder von den bisherigen Mitgliedern des Ordens, noch von den zukünftigen mehr entrichtet.
Artikel XII.
Niemand darf um die Verleihung des St. Michaels-Ordens bittlich einkommen.
Artikel XIII.
Ueber sämmtliche in Zukunft mit dem Ehrenzeichen des St. Michael-Ordens Begnadigte soll bey Unserem Staats-Ministerium des Koeniglichen Hauses und des Aeussern die OrdensMatrikel geführt, und nebst allen auf diesen Orden bezüglichen Urkunden und Papieren am geeigneten Orte aufbewahrt werden.
Die gegenwärtigen Satzungen behalten Wir Uns bevor, nach Erforderniß zu erweitern, und zu erklären.
Urkundlich Unsers eigenhändigen Unterschrift und beygedruckten geheimen Kanzley-Siegels. –
Gegeben in Unserer Haupt- und Residenz-Stadt München am 16ten des Monats Februar nach Christi Unseres Herrn Geburt im 1837ten Jahre, Unserer Regierung im zwoelften. –
(:unterg:) Ludwig.
(: kontras: ) Freyherr von Gise.
Satzungen
des
St: Michael-Ordens.