No 66
Rom 21 Mai 1844
Advokat Ricci dankt den Herren Executoren für das geschenkte Zutraun, ihm in Verein mit Bravo zu deren Bevollmächtigten ernannt zu haben.
Nachdem die Anerkennungsakte von Thorvaldsen und unter welchen Bedingungen diese abgefaßt ist, hier am 18 d. eingetroffen, verfügte Bravo sich gleich zu der Frau v. Paulsen, wo ihr Advokat sich eine Abschrift davon aus bat. Jetzt ist dieser die [sic] Meinung daß die Frau keine Ansprüche hat und sie wird nun heute nach Kopenhagen schreiben, wozu Bravo sie von Anfang an gerathen um durch die Vermittlung der Hrn. Executoren sich der Gnade Sr Maj. zu empfehlen.
Von Ricci und Bravo, war nach der Instruktion vom 30 April, beschloßen das Inventar unter dem Schutz des österreischen Ambassadeur abzufassen, wozu der Graf von Lützow sich nicht allein bereitwillig gezeigt, sondern auch seine Kanzeleibeamte bewilligte. Gestern sollte damit angefangen werden, als am 18 d. da die Instruktion von 4 d. eintraf, so daß Alles abbestellt werden mußte. Heute erscheint in dem hiesigen Amtsblatt die Bekanntmachung daß am 24 d. das Verzeichniß des Verstorbenen in dessen Wohnung aufgeschrieben wird, wozu sich jeder der rechtmäßige Forderungen hat, sich einfinden soll. Außer dem Notar und die aufgegebenen Zeugen Holbeck und Petersen, wird Graf v. Lützow noch einen seiner Canzelei schicken. Wegen den Papieren des Verstorbenen, welche wir vorfinden, werden wir Hrn. Justizrath Thiele abwarten, um diese Arbeit gemeinschaftlich vorzunehmen.
Wie das Geld von Torlonia zu beziehen sey, hoffen wir Nächstens anzugeben, indem auf Anfrage der Advokat von Torlonia erst das Testament durchsehen will.
Ricci ist nach den ihm vorgelegten Fragen folgender Meinung: Er ist in Allen ganz mit dem Gutachten und Ansichten des Hr. Gustav Brock einverstanden, wie es dies immer hier gesagt. Zumal es sich um bewegliches Eigenthum handelt und auf die nicht Tot sunt territorio quot sunt hæriditates anzuwenden ist. Die Localmasse bestimmt wo das Erbe, Successione, eröffnet wird. Nach dem [sic] hiesigen Gesetzen, ist der Ort der Eröffnung des Erbe, wo der Verstorb$enen sein letztes Domicil gehabt. Ferner glaubt er nicht wie eben gesagt, daß die Frau v. Paulsen sich erfrechen wird, gegen die Aproration des Königs oder gegen die Bedingungen ihrer Anerkennung von Seiten des Verstorbenen zu handlen. Wenn sie dennoch gegen Vermuthen es wagen sollte vor Gericht zu erscheinen so wäre es ganz wahrscheinlich daß es Mittel giebt sich frei zu machen ab observantia judicii, weil wir als Procuratoren der Executoren in Dänemark nicht sind legitimi rei conventi.
Wegen der Eröffnung des Testaments, ist Ricci der Ansicht, daß wenn es für jetzt auch nicht nöthig sey die Eröffnung vorzunehmen, so muß es doch später geschehen, in Folge des von dem Verstorbenen in Kopenhagen 1838 gemachten Testament beruft er sich auf das hiesige, mit sammt dem Codicill. Soll nun jenes in Kopenhagen vor den Gesetzen Gültigkeit erlangen, so muß folgerecht auf das Erste zurück gehen, u bis jenes bekannt geworden, kann keiner wissen was Wiederrufen ist.
Zum Schluß wegen der Frage über die gesetzlichen Abgaben der Masse; es besteht hier das Gesetz, daß das Eigenthum der Fremden, bezahlt, mit Ausnahme derjenigen Gegenstände des täglichen Gebrauchs, die sogenannte Tasse di successione, das heißt baar Geld, Staatspapiere, Sammlungen von Kunstgegenstände und Kostbarkeiten sind hier unterbegriffen, nach Umstände und Verhältnisse, nemlich die außerordentlichen Erben 8 von 100, wie hier der Fall ist. Auf der andern Seite heißt es, die Legata ad causam publicam aut causa studiorum bezahlen bloß 2 bis 3 von 100. Doch auch diese hoffen wir zu ersparen, nemlich durch eine Eingabe an dem Staatssekretär. Die Schätzung der Gegenstände können wir, nach Gebrauch sehr niedrig angeben, ohne den Werth derselben dadurch herabzuwürdigen. Was das Geld bei Torlonia anbelangt, so ist dies nicht unsere Affaire und so können wir dies mit Stillschweigen übergehen. Bravo meint zum Schluß, da er im Leben von Thorvaldsen, alle Gegenstände, durch den Tesorien frei bekommen, die ohne irgend eine Abgabe außer den Lande geschickt wurden, so wir man jetzt, bei den wenigen Sachen diese ohne Zweifel, gleichfalls frei ausgehen lassen.
Wir werden nicht unterlassen am 25de zu berichten wie es bei der Abnahme der Siegel zugegangen und empfehlen uns den geehrten Herrn Executoren
Hochachtungsvoll ergebenst
Filippo AVRicci
I. Bravo
[På den anden led i venstre margen på første side:]
Fremlagt d 8 Juni 1844 i Cftr Thorvaldsens Bo
GustBrock