No 39
Nach einer vorgestern statt gefundene Besprechung zwischen Hr. v. Kolb, Advokat Ricci und Unterschriebenen hat dieser die Ehre zu melden: Da wir uns von dem Vorhandenseyn einer Verschreibung des verstorbenen Conferenzrath Thorvaldsen zur Vortheil seiner Tochter, der Frau v. Paulsen, überzeugt, wurde beschlossen ehe irgend ein Schritt zu dieser Angelegenheit zu beginnen sey, sich mit dem Advokten [sic] Buti, Sachwalter der Frau v. Paulsen zu verständigen um zu erfahren, was seine Absichten sind. Zu der gestrigen vertraulichen Unterredung zwischen den Advokaten Buti und Ricci hat ersterer erklärt, daß er für seine Clientin grade nicht gesonnen sey einen Proceß anzufangen, sich jedoch für diese wegen ihre Rechte und Ansprüche auf die Verlassenschaft ihres Vaters, von der sie in Form anerkannt wurde, verenden müsse und hofft daß man sich mit ihm verständigen werde. Es mußte ihm versprochen werden, daß fürs Erste nichts von der Verlassenschaft ohne sein Wissen von hier geschickt werde. – Da wir nun alle drei überzeugt sind daß er dennoch alles anwenden wird einen Proceß einzuleiten und wir dies hier zu vermeiden haben, indem noch allen Gesetzen, die Entscheidung der vermeintlichen Rechte in Kopenhagen und nicht hier zu führen ist, so dürfen wir den römischen Gerichten keine Halt geben sich in dieser Angelegenheit zu mischen. Des verstorbenen Thorvaldsen Nachlassenschaft ist als die eines Fremden zu betrachten, davon darf nicht abgegangen werden. Erst ist nun die Frage entstanden wie es mit dem Inventarium zu machen sey, nach Ansicht von Ad. Ricci, sollte man nach den hiesigen Gesetzen binnen Monatsfrist damit anfangen um einen Notaren zu Hülfe nehmen, durch welchen man sich sicher stellt, ohne sich dadurch im Geringsten unter ein römisches Forum zu stellen; dahingen [sic] Hr. Kolb, daß der römische Notar nicht vonnöthen sey und wegen der Abnehmung der Siegen in der Zeit eines Monats, will er schon Rede und Antwort stehen, wenn man sich darin zu mischen versucht. Dann mein Kolb daß das Inventarium unter seinen Schutz gemacht werden kann. Unterschriebener bittet sich nun hierüber Verhaltungsbefehle aus, wie er die Sache zu betreiben hat, falls wie zu vermuthen diese nicht bereits unter Wegs seyn sollen. Daß dieses sonst ohne Zeitverlust geschehe, bitte er besonders, wie auch ob das hier liegende Testament zu eröffnen sey oder nicht. Auch die formelle Uebersetzungen der Schenkungsakt und der Codicill des seeligen Conferenzrath Thorvaldsen ist nicht unwichtig hierher zu schicken.
Ferner hat Unterschriebener noch hinzuzufügen, daß er gestern selber besagte Schrift bei dem Advokaten Buti gesehen, sie ist eine Copie von der Hand des Oberst v. Paulsen in dänischer Sprache, abgefaßt, worin der damalige Etatsrath Thorvaldsen, den Oberstlieutenant Paulsen verspricht ihm seine Tochter zu Frau zu geben und sich verpflichtet 40000 Rbth. In der dänischen Nationalbank niederzulegen, von welcher sie und ihre Nachkommen die Zinsen genießen soll; ferner verpflichtet sich Thorvaldsen bei dem König die Erlaubniß zu erwirken daß er sein [sic] Tochter adoptiren kann und als solche im [sic] Testament zu setzen. So weit mein Gedächtniß mir treu ist, ist das der ungefährige Inhalt der Schrift welche unterm 10 Aug 1833 d.d. und außer Thorvaldsens Unterschrift ist diese von zwei Zeugen vidimirt, nemlich F v. Anns, österreischer Botschaftsrath und L. Böttger, cand. th. und vermuthlich als Schreibfehler steht hierunter 10 August, 1832.
Der Advokat Buti, giebt ferner an, er habe außer den Taufschein von Thorvaldsen Tochter die auf seinen Namen getauft sey, so wie alle nöthigen Papiere welche ihre Ansprüche als Adoptivtochter, auf seine Nachlassenschaf bekräftigen.
Die geehrte fernere Befehle engegen sehend verharrt
hochachtungsvoll
ganz ergebenst
Ioh. Bravo
Agent Sr Maj des Königs
von Dänemark in Rom
[På den anden led i venstre margen på første side:]
Fremlagt i Conferentsraad Thorvaldsens Bo d 23 Mai 1844
GustBrock