No. 9190 of 10319
Sender Date Recipient
Postvæsenet i Frankfurt am Main [+]

Sender’s Location

Frankfurt a.M.

13.10.1842 [+]

Dating based on

Dateringen fremgår af billetten.

Bertel Thorvaldsen
Frederikke Wallick
[+]

Recipient’s Location

Frankfurt a.M.

Abstract

Thorvaldsen’s and Frederikke Wallick’s ticket for the journey from Frankfurt am Main to Kassel.

See Original

EILWAGEN-
REISE-SCHEIN.

PLATZ Nro. 2 & 3
für Ritter Thorwaldsen & Begleitung
von Frankfurt a. M. nach Cassel
Abgang des Eilwagens: präcis 9 Uhr Abends
den 13 ten Octob 184 2

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Bezahlt wurde: 1) An Personen-Geld
2) An Ueberfracht-Porto für
fl. 28 10 kr.
Pfd.
20 „ „ „ „ „
kr.

Frankfurt a. M., den 13 ten Octob 184 2

Fürstlich Thurn und Taxis’sche
Ober-Postamts-Expedition der Fahr-Posten.
Unterzeichnet:
Holbach

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Beachtungswerthe Notiz für das reisende Publikum.

Die Conducteurs der diesseitigen Postverwaltung sind, zür Verhütung von Gefahren und Unfällen, strenge angewiesen, an Abhängen, wo zur Sicherheit der Reisenden gehemmt werden muss, den Radschuh selbst ein- und auszulegen und den Postillon nicht von seinen Pferden sich entfernen zu lassen. Nur dann darf ausnahmsweise dieses Geschäft von dem Postillon verrichtet werden, wenn bei besonders kothiger Strasse solches vom Conducteur nicht, ohne Belästigung der neben ihm sitzenden Reisenden, geschehen kann. In diesem Falle ist er jedoch gehalten, sich an das Sattelpferd zu begeben und dort so lange zu bleiben, bis der Postillon wieder im Sattel ist. Wiederholte Anzeigen über die Nichtbefolgung dieser Anordnung von Seite der Conducteurs, veranlassen die Post-Administration jeden Post-Reisenden zu ersuchen, in seinem eigenen Interesse, so wie im Interesse des gesammten Reisepublikums Station in das dortselbst befindliche Beschwerde-Buch einzutragen.


Bemerkungen.

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1. Das Passagiergeld muss gleich entrichtet werden, wenn der Reisende sich zur Post meldet. Das einmal bezahlte Passagiergeld wird in k e i n e m F a l l e zurückerstattet, und dieser Schein ist nur für d e n s e l b e n Tag, auf welchen er ausgestellt ist, und nur p e r s ö n l i c h gültig; auch wird der Abgang des Eilwagens über die festgesetzte Zeit n i c h t verschoben, wesshalb sich die Reisenden e i n e V i e r t e l s t u n d e vor d e r o b e n a n g e z e i g t e n S t u n d e, an der Expedition einfinden wollen, indem sie es sonst sich selbst zuzuschreiben haben, wenn der Eilwagen abfährt und sie zurückbleiben. Diesen Bestimmungen, wegen Abfertigung des Eilwagens haben sich die Reisenden auch unterwegs zu fügen, widrigenfalls die Abfahrt des Wagens erfolgt, ohne auf das Erscheinen der Reisenden Rücksicht zu nehmen.

Alles Anhalten vor der Stadt, vor Privat- oder Gasthäusern ist untersagt.

2. In dem bezahlten Postgelde ist mitbegriffen:
a) die Einschreib-Gebühr,
b) die Packer-Gebühr,
c) das Chausséegeld,
d) das Brückengeld,
e) das Postillons-Trinkgeld.

Den Postillons und Conducteurs ist es durchaus verboten, irgend eine Anforderung an die Reisenden zu machen, oder selbst mit Höflichkeit sich ein kleines Geschenk zu erbitten. Nur für das Fortbringen des Reise-Gepäckes aus dem Posthause dürfen die Packer, oder deren Gehülfen eine tarifmässig festgesetzte Vergütung in Anspruch nehmen.

3. Kranke, eckelerregende Personen, sowie Kinder u n t e r 4 J a h r e n können zur Mitreise nicht zugelassen werden.

4. Die Befolgung der bestehenden polizeilichen Vorschriften über die Visirung etc. der Reise-Pässe wird im Interesse der Reisenden hiermit in Erinnerung gebracht, und haben dieselben sich die aus Nichtbefolgung dieser Vorschriften entstehenden Unannehmlichkeiten selbst zuzuschreiben.

5. Die Reisenden werden wohl thun, an dem Orte der Abreise gleich für die ganze Tour, welche sie mit der Post machen wollen, und insoweit dieses die bestehenden Einrichtungen zulassen, das Billet zu lösen, indem sie andernfalls da, wo sie sich aufs Neue einschreiben lassen, anderen Reisenden nachstehen müssen, und ihren gehabten Platz verlieren.

6. Jeder Reisende hat an Bagage bei dem Eilwagen, und zwar

  1) auf dem Frankfurt-Baseler Cours
2) “ “ “ “ “ “ “ “ Saarbrücker
3) “ “ “ “ “ “ “ “ Mainz-Coblenzer
4) “ “ “ “ “ “ “ “ Casseler
jedoch nur bis incl. Cassel.
5) “ “ “ “ “ “ “ “ CoblenzerBäder C
6) “ “ “ “ “ “ “ “ Würzburger
7) “ “ “ “ “ “ “ “ Butzbach-Elberfelder
8) “ “ “ “ “ “ “ “ Frankfurt-Leipziger
40 Pfd.
40
40
40
 
40
40
30 und
30 frei.

Auch kann Passagier-Bagage, welche dieses Gewicht überschreitet, auf den sub 1, 2., 3, 4, 5, 6, 7 und 8 aufgeführten Coursen bis zum Belange von 80 Pfd. (insofern dieselbe nicht in hölzernen Koffern und Kisten, sondern in ledernen Mantelsäcken und Collis besteht) gegen Bezahlung des betreffenden Ueberfracht-Portos, mit dem Eilwagen befördert werden. Gepäck, welches das Gewicht von 80 Pfd. überschreitet, erhält dagegen seine Beförderung mittelst der G ü t e r p o s t.

Die Passagier-Bagage, worunter namentlich auch die Nachtsäcke, Hutschachteln und grössere Packete, welche gleich dem übrigen Reisegepäcke der Post-Expedition übergeben werden müssen und nicht im Personenraume untergebracht werden dürfen, mitbegriffen sind, muss spätestens eine Stunde vor Abgang des Eilwagens, und wenn derselbe Morgens früh erfolgt, Abends zuvor zur Post gebracht werden. Bei späterer Aufgabe der Bagage kann nicht aufBeförderung [sic] derselben mit der nämlichen Post gerechnet werden.

8. Jedes einzelne Stück des Gepäckes muss zur Verhütung von Verwechselungen mit einen Z e i c h e n oder der Adresse nebst dem B e s t i m m u n g s – O r t e und dem Beisatze P a s s a g i e r – G u t und der W e r t h s – D e c l a r a t i o n versehen seyn, indem sonst die Abnahme verweigert wird.

9. Bei Beobachtung obiger Vorschriften haftet die Post-Administration im Umfange der unter ihrer Verwaltung stehenden Posten für das übergebene Gepäcke der Reisenden, und es wird darüber, auf Begehren, gleich wie über andere Post-Stücke ein Schein ausgefertiget. Gegenstände, welche der Reisende zu seinem Bedürfnisse mit sich führt, sind in dieser Garantie nicht mitbegriffen.

10. Den Conducteurs ist es durchaus nicht gestattet, ihren Platz im Innern des Wagens zu nehmen. Ebenso ist es denselben zur Pflicht gemacht, jedem Reisenden mit Anstand, Bescheidenheit und Höflichkeit zu begegnen, dagegen darf aber auch die Post-Administration erwarten, dass die Conducteurs mit einer, ihrem Dienste angemessenen Rücksicht behandelt werden.

11. U n e i n g e s c h r i e b e ne Personen mitzunehmen ist den Conducteurs und Postillons streng untersagt.

12. Die Post-Administration wird es dankbar erkennen, wenn derselben durch die Reisenden von entdeckten Dienstwidrigkeiten der Conducteurs, Postillons etc. und von sonstigen etwa vorkommenden Unordnungen Anzeige gemacht wird, um sofortige Abhülfe und angemessene Bestrafung des schuldigen Theils verfügen zu können.

13. Tabackrauchen kann nur im Einverständnisse mit der übrigen Reise-Gesellschaft stattfinden.

14. Hunde dürfen in den Wagen und in die Cabriolets nicht aufgenommen werden.

15. Gegenwärtiger Reise-Schein ist von dem Reisenden aufzubewahren, indem derselbe auf Verlangen auf jeder Post-Expedition vorgezeigt werden muss.

General Comment

Dette er Thorvaldsens og hans rejseledsager Frederikke Wallicks billet for turen fra Frankfurt am Main til Kassel under deres rejse gennem Europa i oktober 1842. De forlod Frankfurt 13.10.1842 om aftenen og ankom til Kassel om aftenen 14.10.1842 (ca. 160 km).
Læs mere om hele turen i Rejsen til Danmark, oktober 1842.


De fortrykte dele af denne billet er markeret med gråt.

Archival Reference
m30 I, nr. 41
Thiele
Ikke omtalt hos Thiele.
Subjects
Travel Documents · Journey to Denmark, October 1842
Last updated 10.02.2016 Print