No. 9192 of 10318
Sender Date Recipient
Postvæsenet i Kassel [+]

Sender’s Location

Kassel

15.10.1842 [+]

Dating based on

Dateringen fremgår af billetten.

Bertel Thorvaldsen
Frederikke Wallick
[+]

Recipient’s Location

Kassel

Information on recipient

Ingen udskrift.

Abstract

Thorvaldsen’s and Frederikke Wallick’s ticket for the stagecoach from Kassel to Hannover.

See Original
Cassel
No h
 
 
Platz No 124
von hieraus

Fahr-Post
zwischen Cassel und Hannover
––––––––––––––––––
Personenschein
für
Mdme Wallich und
Herr Thorwaldsen
 
zur Reise von Cassel nach Hannover
am 15 ten October 184 2
––––––––––––––––––
Für Pachwagen
und ordinaire
Postwagen.

 
Abfahrt 10 Uhr Morgen
Min.

An Bagage sind 30 [tegn for pund] frei.
Das Gepäck muß am … ten
bis … Uhr
aufgeliefert seyn.
Es sind erlegt: an Einschreibe-Gebühr . . . . 2 µ
an Personengeld zu 6 µ p. Meile
10 µ 23 µ 6 µ
Zusammen . . . µ ... µ ... µ

Cassel den 15 ten October 184 2
Post-Amt. Wagner


Bestimmungen wegen des Gepäcks.

1. Die Bagage muß gehörig verpackt und mit einer dauerhaft angebrachten, den Namen des Eigenthümers und des Bestimmungs-Orts anzeigenden, auch die Bezeichnung „P a s s a g i e r g u t“ enthaltenden Marque von Leder, Leinen oder Blech versehen seyn.
2. Das Gepäck ist mindestens 2 Stunden vor der Abgangszeit, und wenn die Abfahrt spät Abends, in der Nacht oder vor 9 Uhr Morgens erfolgt, bis 7 Uhr Abends, mithin zu der oben angegebenen Zeit aufzuliefern, widrigenfalls es bis zur nächsten Post überliegen bleibt. Die zur Zeit der Abfahrt von den Reisenden erst mitgebrachten Effecten, können nicht mit fortgeschafft werden.
3. Der Reisende hat sein Gepäck in dem angehängten Bagage-Scheine zu verzeichnen, selbigen abzuschneiden und ihn mit dem Gepäck zum Postbüreau zu schicken. Dem Überbringer wird, nachdem das Gepäck gewogen, der Bagage-Schein quittirt zurückgegeben, welcher von dem Reisenden sorgfältig aufzubewahren ist, indem nur gegen dessen Vorzeigung das Gepäck wieder ausgeliefert wird.
4. Der Werth des Gepäcks kann bis zu 100 µ declarirt werden, und wird in diesem Falle, wenn das Gepäcks von der Post abhanden kommt, erstattet. Bei nicht erfolgter Werth-Angabe, werden im Falle des Verlustes höchstens 10 µ Entschädigung gegeben, insofern der Betrag dieses Werthes nachgewiesen ist.
Will ein Reisender sein Gepäck zu mehr als 100 µ declariren, so muß er es mit einer Adresse wie sonstiges Postgut aufliefern, und werden dann die 30 [tegn for pund] Freigewicht bei der Berechnung der Porto-Taxe nicht in Absaß gebracht.

–––––––––––––––––––––––––– Hier wird der Schein abgeschnitten. ––––––––––––––––––––––––––

Bagage-Schein.
Gepäck von
Md: Wallich , welcher am 15 ten Octbr 184 2 mit der Fahr-Post
u E Norwaldem
von Cassel nach Hannover reiset.

Worin es besteht.
 
1 Koffer
1 Koffer
1 Kiste
1 Nachsach. [sic]
Zeichen
 
A
do
do
do
Gewicht.
[tegn for pund] [tegn for vægtenhed]

53
40
39
35
Werth
µ
Bemerkungen

Empfangen, und sind für 107 [tegn for pund] Überfracht 3 µ 21 9 µ erlegt
Cassel den 15 ten Octbr 184 2
Post-Amt. Wagner


Ein Ersatz wird nicht geleistet, wenn das Gepäck unangemeldet, und ohne einen Schein darüber erhalten zu haben, mitgenommen ist; auch nicht, wenn bei nicht hinlänglicher Verpackung ein Theil des Inhalts verloren gegangen seyn sollte.

Für die sichere Aufbewahrung der Mäntel, Kleidungsstücke, Regenschirme, Stöcke und derartigen Gegenstände, haben die Reisenden selbst und allein zu sorgen.
5. Geladene Feuer-Gewehre, leicht entzündbare oder sonstige, die Sicherheit gefährdende Gegenstände, so wie auch Tonnen und Körbe mit Victualien, werden als Reise-Gepäck zur Beförderung nicht angenommen.

Sonstige Bestimmungen.

6. Der gegenwärtige Personen-Schein ist nur für die in selbigem bezeichnete Person, so wie für denjenigen Cours und Tag gültig, für welchen er ausgefertigt ist. Wird von selbigem kein Gebrauch gemacht, so kann weder der Schein an einem andern Tage benutzt werden, noch wird das Personengeld, ganz oder theilweise, zurückgezahlt, ausgenommen, wenn der Reisende den Schein bei einem Zwischen-Büreau gelöset, und er von selbigem keinen Gebrauch machen zu wollen erklärt hat, weil alle Plätze im Haupt-Wagen und den Beichaisen, durch weiterherkommende Reisende, besetzt sind, und die Fahrt deshalb auf einem Nebenwagen geschehen müßte.
7. Die Abfahrt erfolgt, sowohl am ersten Abgangs-Orte, als auch an den Zwischen-Stationen praecise zu der festgesetzten Zeit, und wird auf das Eintreffen der, gleich am ersten Abfahrts-Orte zu der bestimmten Frist nicht vorhandenen, oder unterwegs sich entfernt habenden Reisenden, n i e g e w a r t e t. Ein jeder derselben hat sich e i n e V i e r t e l s t u n d e v o r der bestimmten Abgangszeit bei dem Wagen einzufinden, damit durch das Einsteigen und die Nachfrage nach dem Platze, oder sonstige Ursachen, im Augenblicke der Abfahrt nicht der geringste Aufenthalt veranlaßt werde. Unterwegs und vor den Thoren der Städte ist das Ein- und Aussteigen nicht gestattet, und dürfen die Schirrmeister den, hierunter an sie gemachten Forderungen nicht nachgeben. Eben so wenig ist es erlaubt, die eintreffenden Reisenden vor einem Wirths- oder Gasthause aussteigen zu lassen, indem ein Stillehalten des Wagens nur vor dem Post- oder Zoll-Büreau erlaubt ist.
8. In dem erlegten Personengelde ist das Trinkgeld für die Postillons und Wagenmeister mitbegriffen.

Sollte bei irgend einem Relais oder Büreau ein Postillon oder Wagenmeister eine Forderung von Trinkgeld zu machen sich erlauben, so wird ein jeder Reisende dringend aufgefordert, dem ungebührlichen an ihn gerichteten Ansinnen nicht nur nicht nachzugeben, sondern auch dem Königlichen General-Post-Directorio zu Hannover, unter Bezeichnung des Tages und Ortes an welchem die verbotene Forderung Statt gefunden, sogleich eine Benachrichtigung zukommen zu lassen.

Nur für den auf Verlangen der Reisenden besorgten Transport der Effecten nach oder aus dem Posthause, sind die Wagenmeister eine, jedoch von der Ermäßigung der Reisenden abhängige Vergütung, in Anspruch zu nehmen befugt.
9. Kranken und gebrechlichen, imgleichen schmutzigen und schlecht gekleideten Personen, so wie Kindern unter vier Jahren, wird, aus billiger Rücksicht für die sonstigen Reisenden kein Platz in den Postwagen eingeräumt.
10. Die Nummern der Plätze werden nach der Reihefolge, der Anmeldung bestimmt; der Inhaber der spätern Nummen [sic] rückt, und zwar wieder nach der Reihefolge, in den Platz der frühern Nummer ein, wenn diese während der Fahrt erledigt wird.

Derjenige, welcher sich am Anfangspuncte des Courses bis zu dessen Endpuncte hat einschreiben lassen, hat vor denjenigen Reisenden immer den Vorzug, welche bei den unterwegs berührten Orten zur Mitfahrt sich melden. Dahingegen gehen die letzteren in Ansehung der Nummern der Plätze, demjenigen jederzeit vor, welcher, obgleich er die Fahrt schon von einem hinterliegenden Büreau ab mitgemacht, den Platz nur bis zu dem Zwischenpuncte des Courses, woselbst nun die neuen hinzukommenden Reisenden sich einschreiben lassen, oder bis zu einem sonstigen Zwischenorte bezahlt hat, und sich nun zur weiteren Fortsetzung der Reise von neuem meldet. Es gilt in Ansehung der Reisenden die Regel, daß sie, weil sie einen neuen Personen-Schein erst lösen müssen, allen denjenigen hinsichtlich der Nummern der Plätze nachstehen, welche die Fahrt schon weiterher mitgemacht, oder bereits früher einen Personen-Schein bei demjenigen Büreau eingelöset haben, bei welchem die Anmeldung zur weiteren Mitfahrt, erst nach der Ankunft der Post erfolgt.
11. Diejenigen Orte unterwegs, an welchen still zu halten und den Reisenden, um zu frühstücken, und zu Mittag wie zu Abend zu essen, sich aufzuhalten gestattet ist, sind unabänderlich bestimmt, und ist kein Passagier befugt, zu verlangen, daß von der hierunter beliebten Einrichtung abgewichen, und an andern Orten unter irgend einem Vorwande angehalten werde. Eben so wenig dürfen die Reisenden diejenige Zeitfrist überschreiten, welche zu dem Aufenthalte nachgelassen ist.
12. Ohne ausdrückliche Erlaubniß der Reise-Gesellschaft ist es Niemanden erlaubt, in dem Postwagen Taback zu rauchen. Hunde mit in den Wagen zu nehmen, ist, selbst wenn die Reise-Gesellschaft hiezu ihre Einwilligung ertheilen sollte, durchaus nicht gestattet. Die Schirrmeister sind angewiesen, auf die genaue Befolgung dieses letztern Verbots mit aller Strenge zu halten, und befugt, dem Eigenthümmer [sic] des Hundes, falls er der bestehenden Vorschrift nicht nachkommen will, die fernere Benutzung des Postwagens zu verweigern.
13. Die Reisenden haben schließlich den, von den Schirrmeister in Beziehung auf die Mitfahrt an sie ergehenden Aufforderungen willig Genüge zu leisten; glaubt Einer Veranlassung zu haben, über das Benehmen des Schirrmeisters Klage zu führen, so ist die Beschwerde bei demjenigen Postbüreau anzubringen, bei welchem der Reclamant den Wagen verläßt. Ein jeder Passagier, welcher bemerkt, daß der Schirrmeister oder Postillon nichteingeschriebene Reisende heimlich auf- oder unterwegs Päckereien zur Beförderung annimmt, wird dringend aufgefordert, dieserhalb entweder bei dem nächste Postbüreau mündlich, oder unmittelbar an das Königliche General-Post-Directorium zu Hannover schriftlich, eine Anzeige zu machen.

––––––––––––––––––

Der gegenwärtige Personen-Schein ist sorgfältig zu bewahren, weil er auf Verlangen der Post-Offizianten und sonstigen öffentlichen Behörden, auf der Route vorgezeigt werden muß.

General Comment

Dette er Thorvaldsens og hans rejseledsager Frederikke Wallicks billet for turen fra Kassel til Hannover under deres rejse gennem Europa i oktober 1842. Som det fremgår, forlod de Kassel 15.10.1842 kl. 10 om formiddagen og ankom – via Göttingen – til Hannover næste morgen (ca. 150 km) ifølge Wallicks rejseberetning.
Læs mere om hele turen i Rejsen til Danmark, oktober 1842.


De fortrykte dele af denne billet er markeret med gråt.

Archival Reference
m30 I, nr. 43
Thiele
Ikke omtalt hos Thiele.
Subjects
Travel Documents · Journey to Denmark, October 1842
Last updated 10.02.2016 Print